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BGB � 1245 Abweichende Vereinbarungen

BGB � 1245 Abweichende Vereinbarungen

[ Auszug: (1) Der Eigent�mer und der Pfandgl�ubiger k�nnen eine von den Vorschriften der �� 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dri ... ]