[ Auszug: (1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften
der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht
einem Dri ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]